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Frankfurt

Harry G. Frankfurt (*1929)

Hauptwerke


Der klassische Kompatibilismus von Thomas Hobbes und David Hume setzt Freiheit mit Handlungsfreiheit gleich und definiert Handlungsfreiheit als die Fähigkeit, tun zu können, was man tun will. Doch Handlungsfreiheit allein reicht nicht (vgl. Haupttext: Handlungsfreiheit und Willensfreiheit); zur Freiheit gehört auch die Fähigkeit, den eigenen Willen selbst zu bestimmen – Willensfreiheit. Doch was ist Willensfreiheit? Ein zentraler moderner Vorschlag von George E. Moore läuft darauf hinaus, Willensfreiheit ganz analog zu Handlungsfreiheit zu definieren: Willensfreiheit ist die Fähigkeit, wollen zu können, was man wollen will. Harry Frankfurts so genannte "Hierarchische Theorie" ist der wohl differenzierteste Versuch, diese Grundidee präzise auszuformulieren. Frankfurt hat diese Theorie in "Freedom of the Will and the Concept of a Person" (1971) entwickelt und in späteren Aufsätzen (u. a. "Identification and Externality", 1977; "Identification and Wholeheartedness", 1987) verteidigt und ergänzt.

Wünsche erster und zweiter Stufe

Menschen haben – wie viele andere Lebewesen auch – Wünsche: Sie wünschen sich Nahrung und Kleidung, eine neues Auto oder besseres Wetter und vieles mehr. Solche Wünsche nennt Frankfurt "Wünsche erster Stufe". Menschen unterscheiden sich von anderen Lebewesen aber dadurch, dass sie sich auf ihre Wünsche erster Stufe beziehen können. Sie können über sie nachdenken, und sie können sogar Wünsche bzgl. ihrer Wünsche erster Stufe haben. Sie können sich z.B. wünschen, manche dieser Wünsche nicht zu haben. Wünsche, die auf Wünsche erster Stufe gerichtet sind, nennt Frankfurt "Wünsche zweiter Stufe".

Einen Wunsch zweiter Stufe habe ich zum Beispiel, wenn ich den Wunsch (erster Stufe) verspüre zu rauchen und gleichzeitig (auf der zweiten Stufe) wünsche, diesen Wunsch nicht zu haben. Oder auch, wenn ich (auf der zweiten Stufe) wünsche, motiviert zu sein, mein Arbeitszimmer aufzuräumen, tatsächlich aber (auf der ersten Stufe) nicht dazu motiviert bin. In diesen beiden Fällen stimmen die Wünsche zweiter Stufe mit den Wünschen erster Stufe nicht überein (d.h. ich habe nicht die Wünsche, die ich gerne hätte). Aber einen Wunsch zweiter Stufe kann ich auch haben, wenn eine solche Diskrepanz nicht besteht, wenn ich etwa den Wunsch habe möchte, ein Buch zu lesen, und diesen Wunsch auch wirklich habe. (Das Wort "Wunsch" wird hier in einem sehr weiten Sinn verwendet; es umfasst auch, was wir gewöhnlich als "Ziel", "Intention", "Absicht", "Motivation" oder "Interesse" bezeichnen.)

Bei den Wünschen erster Stufe unterscheidet Frankfurt Wünsche, die man einfach nur hat, von solchen, die tatsächlich handlungswirksam werden. Ich kann z.B. den Wunsch haben zu arbeiten, aber tatsächlich nicht arbeiten, weil ich mich von dem spannenden Krimi, den ich gerade lese, nicht losreißen kann. Die handlungswirksamen Wünsche erster Stufe identifiziert Frankfurt mit dem Willen einer Person. Auch auf der zweiten Stufe unterscheidet er zwei Arten von Wünschen. Ich kann mir nämlich auf der einen Seite (auf der zweiten Stufe) einfach nur wünschen, einen bestimmten Wunsch erster Stufe zu haben (z.B., um endlich zu wissen, wie es ist, wenn man einen solchen Wunsch verspürt); ich kann (auf der zweiten Stufe) aber auch wünschen, dass ein bestimmter Wunsch erster Stufe handlungswirksam wird. In diesem Sinn kann ich z.B. wünschen, dass sich mein Wunsch zu arbeiten endlich gegen meinen Wunsch, den Krimi zu Ende zu lesen, durchsetzt. Wünsche zweiter Stufe, bei denen es darum geht, dass bestimmte Wünsche erster Stufe handlungswirksam sein sollen, nennt Frankfurt "Volitionen zweiter Stufe".

Willensfreiheit nach Frankfurt

Was bedeutet es, dass der Wille einer Person frei ist? Frankfurt beantwortet diese Frage, indem er, wie gesagt, Willensfreiheit in Analogie zu Handlungsfreiheit konstruiert. Handlungsfreiheit ist die Freiheit, das zu tun, was man tun will; ich verfüge über Handlungsfreiheit, wenn keine Hindernisse existieren, die es mir unmöglich machen, meine Wünsche in die Tat umzusetzen. Entsprechend gilt nach Frankfurt: Willensfreiheit ist die Freiheit, das zu wollen, was man wollen will; ich verfüge über Willensfreiheit, wenn nichts mich daran hindert, meine Wünsche (genauer: Volitionen) zweiter Stufe umzusetzen, d.h. wenn mich nichts daran hindert, meine Wünsche erster Stufe meinen Volitionen zweiter Stufe anzupassen. Willensfreiheit wird gleichgesetzt mit der Fähigkeit, selbst (durch Wünsche zweiter Stufe) zu bestimmen, welche Wünsche erster Stufe handlungswirksam werden, oder – wie Frankfurt auch sagt – welchen Willen man hat.

Nehmen wir als Beispiel den Drogenabhängigen David. David hat (wie alle Drogenabhängigen) den Wunsch erster Stufe, Drogen zu nehmen. Außerdem, so wollen wir annehmen, hat er auf der zweiten Stufe aber zugleich den Wunsch, diesen Wunsch erster Stufe nicht zu haben. Zumindest wünscht er, dass sein Wunsch, Drogen zu nehmen, nicht handlungswirksam wäre, d.h., dass er von diesem Wunsch nicht dazu getrieben würde, Drogen zu nehmen. David hat also einen Wunsch zweiter Stufe, der das Verschwinden (oder die Abschwächung) des Wunsches nach Drogen zum Inhalt hat. Doch dieser Wunsch zweiter Stufe kann sich nicht durchsetzen. David ist nicht dazu in der Lage, den Wunsch nach Drogen zu eliminieren oder abzuschwächen, und damit seinen Wunsch zweiter Stufe zu verwirklichen. Seine Sucht hindert ihn daran. Er hat (was seinen Wunsch nach Drogen betrifft) keinen freien Willen.

Man kann diese Situation auch so beschreiben: Davids Handeln wird durch einen Wunsch bestimmt, der (in einem gewissen Sinn) nicht "sein eigener" ist, der nicht "zu ihm gehört". Was es bedeutet, dass ein Wunsch zu einer Person gehört, kann wiederum mit Hilfe des Begriffs des Wunsches zweiter Stufe erläutert werden: Ein Wunsch W gehört genau dann zu einer Person, wenn diese Person den Wunsch zweiter Stufe hat, dass W existiert und handlungswirksam ist – kurz, wenn diese Person sich mit W identifiziert. Davids Wünsche zweiter Stufe entscheiden also darüber, welche Wünsche erster Stufe "zu ihm gehören" bzw. "seine eigenen" sind.

Der Wunsch, Drogen zu nehmen, gehört nicht zu David, und trotzdem bestimmt er Davids Handeln. Man kann daher sagen, dass David (in einem gewissen Sinn) fremdbestimmt ist, dass er einem Zwang ausgesetzt ist. Der Zwang ist hier kein äußerer (wie in Fällen, wo die Handlungsfreiheit einer Person eingeschränkt ist), sondern ein innerer, aber es ist dennoch eine Art von Zwang. Die Analogie zwischen Handlungs- und Willensfreiheit ist auch in diesem Punkt klar zu erkennen.

Wenn man sich auf Beispiele wie den Fall Davids beschränkt, birgt das die Gefahr der Fehlinterpretation. Es könnte der Eindruck entstehen, dass nach Frankfurt nur diejenigen Personen keine (oder eingeschränkte) Willensfreiheit haben, die von "fremden" Wünschen gelenkt werden (d.h. bei denen Wünsche handlungswirksam sind, die nicht "zu ihnen gehören"). Das aber ist nicht Frankfurts These, wie man sich am Beispiel von Dora klar machen kann. Dora hat, genau wie David, den unüberwindbaren Wunsch, Drogen zu nehmen. Doch Dora steht ihrer Sucht positiv gegenüber: Sie will den Wunsch nach Drogen haben und will auch, dass dieser Wunsch handlungswirksam ist. Dora handelt, wenn sie Drogen nimmt, nach einem ihrer "eigenen" Wünsche. Dennoch verfügt sie nicht über Willensfreiheit (in Bezug auf ihren Wunsch nach Drogen). Denn wenn sie den Wunsch (zweiter Stufe) hätte, ihren Wunsch nach Drogen handlungsunwirksam zu machen, dann könnte sie ihn nicht umsetzen. Sie hat also nicht die Fähigkeit, ihre Wünsche erster Stufe ihren Wünschen zweiter Stufe anzupassen. (Auch hier ist die Analogie zur Handlungsfreiheit aufschlussreich: Eine Person, die an einen Stuhl gefesselt ist und keinen anderen Wunsch hat, als gefesselt auf einem Stuhl zu sitzen, verfügt trotzdem nicht über "vollkommene Handlungsfreiheit". Sie kann zwar "tun", was sie will, aber wenn sie etwas anderes wollte, könnte sie es nicht tun; und genau deshalb ist sie unfrei.)

Soweit kann man festhalten: Eine Person verfügt nach Frankfurt über Willensfreiheit, wenn sie die Fähigkeit besitzt, dafür zu sorgen, dass auf der ersten Stufe die Wünsche handlungswirksam werden, von denen sie auf der zweiten Stufe möchte, dass sie handlungswirksam werden. Sie hat keinen freien Willen, wenn sie entweder gar keine Wünsche zweiter Stufe hat oder wenn ihr diese Fähigkeit fehlt. Und das kann auch dann der Fall sein, wenn zufälligerweise auf der ersten Stufe die Wünsche handlungswirksam werden, die ihren Volitionen zweiter Stufe entsprechen.

Freiheit und Verantwortlichkeit

Frankfurt verwendet bei der Schilderung der Fälle von David und Dora eine Terminologie, die zu vielen Missverständnissen geführt hat. David und Dora haben, so Frankfurt, beide keinen freien Willen, aber Dora handelt im Unterschied zu David "aus freiem Willen" ("of her own free will"). Eine Person, die keinen freien Willen hat, kann in Frankfurts Redeweise trotzdem "aus freiem Willen" handeln. Da dies unnötig paradox klingt, soll hier von "freiwilligen Handlungen" statt von "Handlungen aus freiem Willen" gesprochen werden.

Unabhängig von terminologischen Fragen ist Frankfurts Unterscheidung zwischen freiem Willen und Freiwilligkeit von großer theoretischer Bedeutung. Denn Frankfurt vertritt die These, dass für moralische Verantwortlichkeit nicht Willensfreiheit erforderlich ist (wie meist angenommen wird), sondern nur Freiwilligkeit. Eine Person (z.B. Dora) kann auch dann für eine Handlung verantwortlich sein, wenn ihr Wille nicht frei war, d.h. wenn sie nichts anderes hätte wollen können als das, was sie tatsächlich gewollt hat und was die Handlung herbeigeführt hat. Notwendig für moralische Verantwortlichkeit ist nur, dass die Handlung von einem Wunsch verursacht wurde, mit dem die Person sich identifiziert.

Zu einem ähnlichen Ergebnis führt die folgende Überlegung, mit der Frankfurt zeigen will, dass eine Person auch dann für ihr Tun verantwortlich sein kann, wenn sie nichts anderes hätte tun können (Frankfurt 1969). Nehmen wir an, Hans überlegt, ob er Paul umbringen soll. Hans hat Gründe, dies zu tun, hat sich aber noch nicht entschieden. Außer Hans hat auch Dr. Schwarz Gründe, den Tod von Paul zu wünschen. Aber Schwarz will den Mord nicht selbst ausführen; er will Hans als Instrument benutzen. Und zwar so: Schwarz ist ein genialer Neurochirurg, der in Hans' Gehirn Elektroden eingepflanzt hat, mit denen er Folgendes erreichen kann. Er kann jederzeit feststellen, wozu sich Hans entscheiden wird, und er kann außerdem Hans' Entscheidung in die eine oder andere Richtung manipulieren. Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Hans entscheidet sich, Paul zu töten, dann greift Schwarz nicht ein; denn die Entscheidung ist ja in seinem Sinne ausgefallen. Wenn Schwarz aber feststellt, dass Hans dabei ist, sich zu entscheiden, Paul nicht zu töten, dann greift er ein und erreicht mit Hilfe der eingepflanzten Elektroden, dass sich Hans doch dazu entscheidet, Paul zu töten. In diesem Szenario gilt nach Frankfurt: Hans kann sich nur dazu entscheiden, Paul zu töten, er kann sich also nicht anders entscheiden. Falls er aber von selbst – ohne das Eingreifen von Schwarz – zu diesem Entschluss kommt, ist er trotzdem verantwortlich. Also kann man auch dann für eine Entscheidung verantwortlich sein, wenn man sich nicht anders entscheiden kann.

Kurzes Resümee

Das ist, in groben Zügen, Frankfurts Theorie der Willensfreiheit. Sie hat, wie Frankfurt betont, zwei bedeutsame Vorteile: (1) Sie erklärt, warum Willensfreiheit nur Menschen zugeschrieben werden kann, denn nur Menschen haben die Fähigkeit, ihre Wünsche zu reflektieren und Wünsche zweiter Stufe auszubilden. (Das gilt natürlich nicht für alle Menschen; Kinder und geistig schwer Behinderte haben diese Fähigkeit sicher nicht, und daher auch keine Willensfreiheit.) (2) Die Theorie erklärt außerdem, warum Willensfreiheit etwas Wünschenswertes ist: Wer einen freien Willen besitzt, kann seine Wünsche zweiter Stufe realisieren; wer keinen freien Willen hat, kann dies nicht. Sowohl (1) als auch (2) sind, so Frankfurt, im Rahmen klassischer libertarischer Theorien nicht zu erklären.

Frankfurts Stellungnahme zu der Frage, ob Willensfreiheit mit dem Determinismus vereinbar ist, fällt in Frankfurt (1971) recht zurückhaltend aus. Dennoch wird deutlich, dass Frankfurt zu einer kompatibilistischen Position tendiert, und auch in der gegenwärtigen Diskussion wird Frankfurts Theorie gewöhnlich als Variante des Kompatibilismus wahrgenommen. (Völlig klar ist zudem, dass Frankfurt Determinismus und moralische Verantwortlichkeit für vereinbar hält; er ist also auf jeden Fall – wie man heute sagen würde – Semi-Kompatibilist.)

Einwände

Gegen Frankfurts hierarchische Theorie der Willensfreiheit sind im Laufe der Zeit zahlreiche Einwände vorgebracht worden. Frankfurt geht in späteren Aufsätzen auf diese Einwände ein, und um sie beantworten zu können, modifiziert er seine Theorie in bestimmten Punkten. Zwei der wichtigsten Einwände und Frankfurts Reaktionen darauf sollen im Folgenden diskutiert werden.

Der erste Einwand findet sich bereits bei Frankfurt selbst. Unsere Wünsche zweiter Stufe legen nach Frankfurt fest, welche Wünsche erster Stufe unsere "eigenen" sind. Ein Wunsch erster Stufe W ist genau dann mein eigener, wenn er durch einen Wunsch zweiter Stufe gestützt wird (d.h. wenn ich den Wunsch zweiter Stufe habe, dass W existiert und handlungswirksam ist). Doch, so lautet nun die Frage, wie steht es um die Wünsche zweiter Stufe? Können sie nicht nur dann festlegen, welche Wünsche erster Stufe unsere eigenen sind, wenn sie selbst zu uns gehören?

Diese Frage ist durchaus berechtigt. Denn warum sollte ein Wunsch, nur weil er ein Wunsch zweiter Stufe ist, automatisch zu uns gehören? Schließlich können (wie Frankfurt ausdrücklich zugesteht) auch zwischen Wünschen zweiter Stufe Konflikte bestehen. Und besonders in diesen Fällen können wir über Wünsche zweiter Stufe nachdenken und gegenüber diesen Wünschen Position zu beziehen – also Wünsche dritter Stufe auszubilden. Konsequenterweise sollte Frankfurt sagen: Ein Wunsch zweiter Stufe ist genau dann mein eigener, wenn er durch einen Wunsch dritter Stufe gestützt wird. Doch damit stellt sich unser Ausgangsproblem auf der nächsten Ebene erneut: Damit die Wünsche dritter Stufe festlegen können, welche Wünsche zweiter Stufe unsere eigenen sind, müssen auch sie zu uns gehören, also durch Wünsche vierter Stufe gestützt sein, etc. ad infinitum. Mit anderen Worten: Müsste man nicht sagen, dass eine Person erst dann in ihrem Willen frei ist, wenn sie nicht nur die Fähigkeit besitzt, dafür zu sorgen, dass auf der ersten Stufe die Wünsche handlungswirksam werden, von denen sie auf der zweiten Stufe möchte, dass sie handlungswirksam werden, sondern auch die Fähigkeit, dafür zu sorgen, dass sie auf der zweiten Stufe die Wünsche hat, die ihren Wünschen dritter Stufe entsprechen, usw. usw.? Und wenn das so wäre, würde das nicht heißen, dass man nur dann in seinem Wollen frei ist, wenn die handlungswirksamen Wünsche erster Stufe durch eine unendliche Menge höherstufiger Wünsche gestützt werden? Das scheint aber äußerst unrealistisch, wenn nicht gar unmöglich (angesichts der begrenzten Kapazität unserer Gehirne). Also wäre die Konsequenz, dass wir in unserem Wollen niemals frei sind.

Frankfurt reagiert auf diesen Einwand, indem er bestreitet, dass jeder Wunsch durch einen Wunsch höherer Stufe gestützt werden muss, um als frei zu gelten. Die Kette von Wünschen darf zwar nicht willkürlich abbrechen, aber sie muss auch nicht unendlich sein. Sie kann dadurch beendet werden, dass sich die Person entschieden ("decisively") mit einem Wunsch identifiziert.

"Wenn sich eine Person entschlossen mit einem ihrer Wünsche der ersten Stufe identifiziert, dann 'durchhallt' diese Bindung den ganzen potentiell endlosen Raum höherer Stufen. Betrachten wir eine Person, die, rückhaltlos und ohne Zwiespalt, von dem Wunsch, sich auf ihre Arbeit zu konzentrieren, motiviert sein möchte. Daß ihre Volition zweiter Stufe, von diesem Wunsch bewegt zu werden, entschlossen ist, heißt, daß kein Raum für die Frage ist, ob Wünsche oder Volitionen höherer Stufe irgend von Belang sind." (1971 78)

In einem späteren Aufsatz gibt Frankfurt zu, dass diese Charakterisierung von "entschiedener Identifikation" mysteriös ist, und versucht, eine präzisere Analyse zu formulieren. Eine Bedingung für "entschiedene Identifikation", so Frankfurt, ist die Abwesenheit von Konflikten (Inkohärenzen, Widersprüchen) zwischen Wünschen höherer Stufe. D.h., eine Person kann sich nur dann entschieden mit ihrem Wunsch W (erster Stufe) identifizieren, wenn es auf keiner Ebene einen Wunsch gibt, der sich gegen W (oder den Wunsch nach W, oder den Wunsch nach dem Wunsch nach W, ...) richtet. Wenn das der Fall ist, spricht Frankfurt davon, dass sich die Person "mit ganzem Herzen" ("wholeheartedly") mit dem Wunsch W identifiziert. Doch damit es sich um eine entschiedene Identifikation mit W handelt, muss eine weitere Bedingung erfüllt sein: Die Person muss sich (aufgrund der Beobachtung, dass kein Konflikt bezüglich W vorliegt) dafür entscheiden, W in Zukunft nicht mehr in Frage zu stellen. (Das bedeutet nicht, dass sich die Person notwendigerweise an ihre Entscheidung hält; für eine entschiedene Identifikation ist es nur erforderlich, dass sie diese Entscheidung trifft.)

Ob dies den ersten Einwand beantwortet, soll hier offen bleiben. Jedenfalls können wir nun Frankfurts Position in Bezug auf Willensfreiheit und Freiwilligkeit präziser charakterisieren. Willensfreiheit ist danach die Fähigkeit einer Person, diejenigen Wünsche handlungswirksam werden zu lassen, mit denen sie sich entschieden identifiziert. Und freiwillig handelt eine Person dann, wenn ihre Handlung von einem Wunsch, mit dem sie sich entschieden identifiziert, hervorgerufen wird.

Wenden wir uns nun dem zweiten Einwand zu. Kurz gesagt kommt es nach Frankfurt für Willensfreiheit nur darauf an, dass eine Person ihre handlungswirksamen Wünsche erster Stufe mit ihren Volitionen zweiter Stufe in Einklang bringen kann, und für Freiwilligkeit nur darauf, dass die handlungswirksamen Wünsche erster Wünsche mit den Volitionen zweiter Stufe in Einklang stehen. Wie die Wünsche erster und zweiter Stufe selbst entstanden sind, spielt für seine Theorie keine Rolle.

Aber betrachten wir noch einmal Dora. Dora hat einen unüberwindbaren Wunsch nach Drogen und will diesen Wunsch auch haben. Nach Frankfurt erfüllt sie zumindest die Bedingungen für Freiwilligkeit und moralische Verantwortlichkeit. Nehmen wir aber weiter an, dass Doras Wunsch zweiter Stufe eine Auswirkung ihres Drogenkonsums ist: Während sie zu Beginn noch (wie David) ihren Wunsch nach Drogen ablehnte, hat der Drogenkonsum ihre Persönlichkeit mit der Zeit so verändert, dass sie diesen Wunsch heute akzeptiert. Würden wir in einem solchen Fall sagen, dass Dora freiwillig Drogen nimmt oder dass sie für ihre Entscheidung, weiter Drogen zu nehmen, voll verantwortlich ist?

Ein anderes, extremeres Beispiel: Ein böswilliger Neurobiologe manipuliert das Gehirn von Daniel so, dass er nachher nicht nur den Wunsch hat, einen Bankraub zu begehen, sondern auch den Wunsch zweiter Stufe, dass dieser Wunsch handlungswirksam werde. (Beide Wünsche wurden vom Neurobiologen "direkt implantiert".) Ist Daniel in seinem Wollen frei? Ist er verantwortlich? Auf jeden Fall erfüllt Daniel Frankfurts Bedingungen für Freiwilligkeit. Und es ist sogar möglich, dass er auch die Bedingungen für Willensfreiheit erfüllt. Denn es kann ja durchaus sein, dass er weiterhin über die Fähigkeit verfügt, auf der ersten Stufe die Wünsche handlungswirksam werden zu lassen, von denen er das auf der zweiten Stufe möchte. Intuitiv würden wir aber sicher sagen, dass Daniel in seinem Wollen nicht frei und dass er für sein Tun auch nicht verantwortlich ist.

Diese beiden Gedankenexperimente legen den Schluss nahe, dass für Willensfreiheit und Freiwilligkeit bzw. moralische Verantwortlichkeit nicht nur wichtig ist, wie sich die handlungswirksamen Wünsche einer Personen zu ihren Wünschen zweiter Stufe verhalten, sondern auch, woher diese Wünsche und Volitionen überhaupt stammen. Das zumindest behaupten Frankfurts Gegner.

Was kann Frankfurt auf diesen Einwand erwidern? Zunächst kann er darauf verweisen, dass es für Willensfreiheit und Freiwilligkeit bzw. moralische Verantwortlichkeit notwendig ist, dass sich der Handelnde mit dem handlungswirksamen Wunsch "entschieden identifiziert". Der Neurobiologe im zweiten Beispiel muss also erheblich mehr tun, als zwei Wünsche zu "implantieren". Er muss u. a. das Wunschsystem seines Opfers so modifizieren, dass keine Konflikte zwischen den alten und den neuen Wünschen auftreten – eine Maßnahme, die unter Umständen die gesamte Persönlichkeit des Opfers verändert.

Doch angenommen, der Neurobiologe führt diese umfangreichere Operation durch. Ist sein Opfer dann für den Bankraub verantwortlich? Intutiv mag dies unplausibel erscheinen. Frankfurt aber akzeptiert dies als Konsequenz seiner Theorie:

"Es kann sein, dass es dem Manipulateur gelingt, durch seine Eingriffe die Person [...] mit einem neuen Charakter zu versehen. In diesem Fall ist die Person für die Entscheidungen und die Handlungen verantwortlich, zu denen dieser Charakter führt." (2002, 28)

Doch vielleicht sollte Frankfurt hier flexibler reagieren. Er könnte zugestehen, dass es durchaus darauf ankommen kann, wie die Wünsche einer Person entstanden sind, zugleich aber darauf bestehen, dass nicht alle Fälle, in denen diese Wünsche natürliche Ursachen haben, mit den Manipulationsfällen der Beispiele gleichgesetzt werden können. Außerdem könnte er darauf hinweisen, dass die Idee mancher seiner Gegner, eine Person könne in ihrem Wollen nur frei sein, wenn alle ihre Wünsche letzten Endes nur auf sie selbst zurück gingen, wohl nicht wirklich kohärent sei (vgl. Haupttext: Letzturheberschaft).

Literatur

© Peter Schulte
Letzte Bearbeitung: 2005-02-25 23:00:00